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                                                                                                                                                             Stand: 01.01.2010

1.    Sicherheitsbestimmungen

1.1     Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Sicherheit anderer Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört wird.

1.2     Der Flugbetrieb sollte nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen. Es muss eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen.

1.3     Während des Start- und Landevorganges müssen die Start- und Landeflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen (Rasenmäher, Walze, Modelle …) sein.

1.4     Flugmodell müssen während des Fluges ständig vom Piloten beobachtet werden können und haben bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.

1.5     Die Flugmodelle dürfen nur nördlich der Start- und Landebahn betrieben werden. Der genaue Flugsektor ist der angefügten Grafik zu entnehmen.

1.6     Straßen und Wege sind in einer Höhe von mindestens 25 m über Grund zu überfliegen. Dies gilt nicht bei Start oder Landung, wenn sichergestellt ist, dass auf den Wegen/Straßen auf mindestens 25 m Breite sich keine störenden Personen oder Gegenstände befinden. An- oder überfliegen von Personen und Tieren ist unzulässig. Außerhalb des Aufstiegsgeländes ist auf ausreichenden Sicherheitsabstand zu achten. Felder auf denen sich Personen befinden dürfen nicht überflogen werden.

1.7     Mit Ausnahme der seitlichen Büge ist das Netz immer nach Beendigung des Flugbetriebs zusammen zu schieben und an den Pfosten zu befestigen. Bei maximal zwei aktiven Modellfliegern kann auf das Schließen des Schutznetzes verzichtet werden, wenn sich die beiden Modellflieger mindestens 35 m nördlich des Schutznetzes aufhalten bzw. nur von dort starten und landen und der verantwortliche Flugleiter selbst nicht aktiv am Modellflugbetrieb teilnimmt.

2. Durchführung des Flugbetriebes

2.1   Befinden sich mehr als drei aktive Piloten auf dem Gelände, so darf der Flugbetrieb nur unter Aufsicht eines sachkundigen Flugleiters durchgeführt werden. Die zugelassenen Flugleiter werden vom Verein benannt und per Aushang bekannt gegeben. Die Piloten und alle sich auf dem Vereinsgelände befindlichen Personen haben den Weisungen des Flugleiters zu folgen. Er hat für die Einhaltung der Flugbetriebsordnung zu sorgen. Der Flugleiter darf während seiner Dienstzeit kein Modell steuern.

2.2   Der Flugbetrieb ist nur nach erfolgtem Aufbau der Funkverbindung und mit Genehmigung des JG 74 möglich, die telefonisch eingeholt werden muss.

2.3   Vor Inbetriebnahme von Fernsteuerung/Modell  hat sich jeder Pilot/Flugleiter in das Flugbetriebsbuch einzutragen und die Frequenztafel zu belegen. Bei eventuellen Mehrfachbelegungen einzelner Kanäle haben sich die Piloten untereinander abzusprechen.

2.4   Bei Modellen mit Verbrennungsmotor hat der Flugleiter die Einhaltung der Schallpegelgrenzen zu prüfen.

2.5   Unregelmäßigkeiten sowie die zeitliche Übernahme und Abgabe des Flugleiteramtes sind in das Flugbetriebsbuch einzutragen. Bei Unregelmäßigkeiten sind durch den Flugleiter alle Einzelheiten (Name der Beteiligten, Ursache und Verlauf der Unregelmäßigkeit, evtl. Sach- und/oder Personenschäden, ggf. Zeugen, Abstürze) in das Flugleiterbuch einzutragen.

2.6   Während des Flugbetriebs haben sich die aktiven Piloten so auf der Start/Landepiste aufzustellen, dass eine akustische Verständigung untereinander möglich ist.

2.7   Eine aktive Teilnahme am Flugbetrieb als Pilot oder Flugleiter nach Alkoholgenuss ist verboten. Hier gilt eine 0,0 0/00 Grenze.


3.   Flugzeiten

3.1   Der Flugbetrieb ist täglich von Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde vor Sonnenuntergang zulässig. Für Flugmodelle mit Verbrennungsmotor gelten zusätzlich folgende Einschränkungen:
werktags 800 Uhr – 2000 Uhr    /   sonn- und feiertags 900 Uhr – 1300 Uhr und 1500 – 2000 Uhr

3.2   An Karfreitag, Allerheiligen und Heiligabend darf nicht geflogen werden.

4.   Fluggeräte und Fernsteuerungen

4.1   Auf dem Fluggelände dürfen nur Flugmodelle mit einem Gesamtgewicht von max. 50 kg betrieben werden.

4.2   Flugmodelle mit Kolbenmotor dürfen bei Volllast einen Schallpegel von LA= 82 dB(A)/25 m  nicht überschreiten. Bei Turbinenstrahltriebwerker ist ein Wert von LA=90 dB(A)/25 m zulässig. Die Messungen sind von der beauftragten Person durchzuführen. Diese Person erstellt ein Prüfprotokoll, das bei dem Betrieb des Modells mitzuführen ist. Jeder Pilot hat die Erstellung eines entsprechenden Prüfprotokolls selbst zu veranlassen.

4.3   Es dürfen maximal 3 Modelle mit Kolbenantrieb oder 3 Modelle mit Turbinenstrahltriebwerk in der Luft sein.

4.4   Es dürfen nur für den Betrieb von Flugmodellen zugelassene Funkanlagen eingesetzt werden. Der genutzte Kanal ist sowohl am Sender als auch an der Frequenztafel kenntlich zu machen. Bei Anzeichen von Störungen ist der Flugbetrieb einzustellen, bis die Störquelle beseitigt ist.

5. Fluggeräte mit Turbinenantrieb

5.1   Turbinen dürfen nur mit einer elektronischen Kontrolleinheit (ECU) betrieben werden, die Rotordrehzahl und Abgastemperatur begrenzt.

5.2   Bei Inbetriebnahmen einer Turbine muss ein geeigneter Feuerlöscher (z. B. CO2) in unmittelbarer Reichweite sein. Ein konventioneller Feuerlöscher ist auf dem Fluggelände bereit zu halten.

5.3   Turbinen dürfen nur auf dem Flugfeld in Betrieb genommen werden. Es ist darauf zu achten dass der Lufteinlauf gegen den Wind zeigt, und sich keine Personen im Bereich des Abgasstrahls aufhalten.

5.4   Bei einem Startvorgang mit Flüssiggas gilt im nahen Umkreis des Modells Rauchverbot.

6. Sonstiges

Gastflieger haben den Besitz einer gültigen Haftpflichtversicherung dem Flugleiter nachzuweisen, der dem Gast die Aufstiegserlaubnis und Flugbetriebsordnung zur Kenntnis bringt und die Fluggenehmigung erteilt. 

7. Vereinbarung mit dem JG 74 zur Durchführung von Modellflugbetrieb

7.1   Der RCM-Neuburg stellt eine Funkverbindung zur Flugplatzkontrolle her.

7.2   Beginn und Ende des Flugbetriebs sind telefonisch mitzuteilen. Tel.: 08431/643-2715 bzw. 2720 oder 2725

7.3   Der Tower informiert über die momentan geltenden Auflagen. Die üblichen Auflagen sind: 100 m Flughöhe und Funksprechprobe.

7.4   Auf Verlangen des Towers ist der Modellflugbetrieb einzustellen. Die Aufforderung kann wie folgt geschehen: – bestehende Funkverbindung – abfeuern einer roten Leuchtkugel – Telefonanruf am Modellflugplatz.